13. Rechtsgrundlage der Verarbeitung
§ 5 Abs. 2 DSO-BUND dient uns als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf § 5 Abs. 2 d) DSO-BUND. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind. Unterliegen wir einer rechtlichen Verpflichtung, durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf § 5 Abs. 2 e) DSO-BUND. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unseren Räumen verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf § 5 Abs. 2 f) DSO-BUND beruhen. Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf § 5 Abs. 2 g) bis i) DSO-BUND beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unserer Kirchengemeinde oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Gleiches gilt für solche Verarbeitungen, die zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sind, die im Interesse des Bundes liegen oder sie journalistisch-redaktionellen Zwecken des Bundes dienen. Letztlich ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder eine vorrangige staatliche Rechtsvorschrift diese erlaubt oder anordnet, § 5 Abs. 2 a) DSO-BUND.